Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Rechtsstand: 29.09.2026 · Teil B Nr. 18 VersMedV

Amtlicher Text

Teil B Nr. 18.1 VersMedV – Allgemeines

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.

Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.

Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.

Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.

Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.

Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.

Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.

Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.

Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.

Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.1. Die weiteren amtlichen Bewertungsmaßstäbe der Unterziffern 18.2.1 bis 18.14 sind über die Kapitelnavigation auf den jeweiligen Unterseiten erreichbar.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – redaktioneller Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18 VersMedV

Die nachfolgende redaktionelle Aufbereitung erschließt die Bewertungsmaßstäbe und die hierzu ausgewertete Rechtsprechung. Die interne Navigation führt ausschließlich zu den kommentierten Bereichen dieser Seite.

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten – Übersicht

Teil B Nr. 18 umfasst unter anderem degenerative und posttraumatische Schäden, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen, Vaskulitiden, Erkrankungen der Weichteile, Muskelkrankheiten, Wirbelsäulen- und Beckenschäden sowie Schäden der oberen und unteren Gliedmaßen.

Für die Bewertung kommt es entscheidend auf die funktionellen Auswirkungen an. Bildgebend nachgewiesene Veränderungen oder die bloße Tatsache einer Operation begründen für sich allein noch keinen GdS. Außergewöhnliche Schmerzen können zusätzlich zu berücksichtigen sein.

Die nachfolgenden Unterseiten führen die Bewertungsmaßstäbe und GdS-/GdB-Werte der einzelnen Abschnitte im Detail auf. Sämtliche Unterseiten wurden mit der ausgewerteten Rechtsprechung verzahnt; die Aktenzeichen führen unmittelbar zu den lokalen Entscheidungsseiten mit Kernaussage und Volltext.

18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen

Bein, Hüfte, Knie, Unterschenkel, Fuß und weitere Funktionsstörungen der unteren Extremität.

18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen

Arm, Schulter, Ellenbogen, Unterarm, Hand, Finger und Nervenausfälle der oberen Extremität.

18.12 Endoprothesen

Mindestwerte für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis sowie Berücksichtigung eingeschränkter Versorgungsqualität.

18.11 Gliedmaßenschäden, Allgemeines

Allgemeine Regeln zu Gliedmaßenverlusten, Stumpfverhältnissen, Hilfsmitteln, Pseudarthrosen und habituellen Luxationen.

18.10 Beckenschäden

Bewertung nach den funktionellen Auswirkungen und gegebenenfalls der Deformierung des Beckens.

18.9 Wirbelsäulenschäden

Bandscheiben, Bewegungseinschränkung, Instabilität, Wirbelsäulensyndrome, Spinalkanalstenose, Skoliose und außergewöhnliche Schmerzsyndrome.

18.8 Großwuchs

Großwuchs allein begründet noch keinen GdS; insbesondere psychoreaktive Störungen können relevant sein.

18.7 Kleinwuchs

Bewertung nach Körpergröße nach Abschluss des Wachstums; zusätzliche Funktionsstörungen sind gesondert zu berücksichtigen.

18.6 Muskelkrankheiten

Bewertung nach dem Ausmaß der Muskelschwäche sowie gegebenenfalls zusätzlichen Auswirkungen auf innere Organe, Schlucken, Sprechen oder Augenmuskeln.

18.5 Chronische Osteomyelitis

Bewertung insbesondere nach Lokalisation, Ausdehnung, Aktivität, Fisteleiterung, Allgemeinzustand und Folgekrankheiten.

18.4 Fibromyalgie, CFS und MCS

Fibromyalgie, Chronisches Fatigue Syndrom (CFS), Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome werden analog nach den funktionellen Auswirkungen beurteilt.

18.3 Nicht-entzündliche Krankheiten der Weichteile

Bewertung nach Art und Ausmaß der Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand.

18.2.3 Vaskulitiden

Zum Beispiel Panarteriitis nodosa und Polymyalgia rheumatica; Bewertung nach Organbeteiligung und Allgemeinzustand.

18.2.2 Kollagenosen

Zum Beispiel systemischer Lupus erythematodes, systemische Sklerose und Polymyositis/Dermatomyositis.

18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten

Zum Beispiel Bechterew-Krankheit; Bewertung nach Funktionseinbußen, Beschwerden, Krankheitsaktivität und Organbeteiligung.

18.1 Allgemeines

Grundregeln zu Funktionsbeeinträchtigungen, Schmerzen, Bildgebung, Operationen, Neutral-Null-Methode und osteopenischen Krankheiten.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV

Kapitel 18 gehört zu den rechtsprechungsintensivsten Bereichen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Gerichte stellen durchgehend auf die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen ab. Diagnosen, MRT-/Röntgenbefunde und Operationen sind für sich allein nicht ausschlaggebend.

Besonders dicht ist die Rechtsprechung zu entzündlich-rheumatischen Erkrankungen, Wirbelsäulenschäden, Endoprothesen sowie Schulter-, Knie- und sonstigen Gelenkschäden. Das Aktenzeichen führt jeweils unmittelbar zur lokalen Entscheidungsseite mit Kernaussage und aufklappbarem Volltext.

Bereich Entscheidung Kernaussage
Übergreifend / 18.1 Bundessozialgericht
07.04.2011 – B 9 SB 47/10 B
Bei wechselhaften Beschwerden kann die Sachaufklärung nicht allein auf den Untersuchungsbefund an einem einzelnen Tag verengt werden. Für Verlauf und Alltagsauswirkungen können auch anamnestische Angaben und weitere Beweismittel Bedeutung gewinnen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
07.12.2017 – L 6 SB 4071/16
Bildgebende Veränderungen und die bloße Tatsache einer Operation bestimmen den GdB nicht. Entscheidend sind Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit und gegebenenfalls außergewöhnliche Schmerzen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
10.08.2022 – L 3 SB 2/21
Die Entscheidung verdeutlicht die funktionsbezogene Bewertung mehrerer orthopädischer Bereiche. Neben Bewegungsmaßen sind insbesondere Minderbelastbarkeit und Kraftminderung zu berücksichtigen; bei der Schulter kann eine erhebliche Kraftminderung den Tabellenwert der reinen Bewegungsbegrenzung erhöhen.
18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten Bundessozialgericht
05.06.2024 – B 9 SB 2/24 B
Das BSG hat die Frage nach einer allgemeinen Definition der „aggressiven Therapie“ nicht inhaltlich entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht hinreichend auf einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zugespitzt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
26.09.2013 – L 13 SB 77/11
Entzündlich-rheumatische Erkrankungen sind vorrangig nach Nr. 18.2.1 und nicht allein nach den degenerativen Wirbelsäulenwerten der Nr. 18.9 zu beurteilen. Krankheitsaktivität und funktioneller Gelenk- bzw. Wirbelsäulenbefall sind gemeinsam zu würdigen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
24.07.2012 – L 7 SB 21/11
Direkte Anwendung der Bewertungsstufen der Nr. 18.2.1; die Entscheidung eignet sich als Vergleichsfall für die Abgrenzung leichter, geringer und mittelgradiger Auswirkungen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
22.05.2015 – L 8 SB 3669/12
Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden müssen belegt sein, um den Bereich ab GdB 50 zu erreichen. Bei geringen funktionellen Auswirkungen ist der Rahmen 20–40 auszufüllen; die bloße Diagnose oder Schmerzangabe genügt nicht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat
12.11.2015 – L 13 SB 122/12
Eine Cortisondosis von 4 mg wurde nicht als besonders aggressive Therapie angesehen. Ohne erhebliche zusätzliche Funktionseinschränkungen ließ sich ein höherer GdB nicht allein aus der Medikation ableiten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.03.2017 – L 8 SB 1342/14
Floride Entzündungen und Krankheitsaktivität genügen ohne wenigstens leichtgradige funktionelle Einbußen nicht für den Bereich 20–40. Bei frei beweglichen Gelenken und nur endgradigen Beschwerden blieb es für die rheumatische Erkrankung bei GdB 10.
SG Karlsruhe
29.08.2018 – S 11 SB 2077/17
Ein höherer GdB als 30 für die entzündlich-rheumatische Erkrankung wurde verneint, weil im Wesentlichen Hand- und Fingergelenke betroffen waren und gravierende entzündliche Veränderungen bzw. erhebliche dauernde Funktionseinbußen fehlten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
13.01.2022 – L 6 SB 14/21
Die Granulomatose mit Polyangiitis ist nach Organbeteiligung, Krankheitsaktivität und funktionellen Folgen zu bewerten. Im konkreten Fall wurde ein GdB von 50 festgestellt; die Entscheidung arbeitet zugleich die Grenzen eines rein therapiebezogenen Zuschlags heraus.
Sächsisches Landessozialgericht 8. Senat
29.11.2023 – L 8 SB 142/20
Künftige mögliche Verschlechterungen dürfen bei der aktuellen GdB-Bemessung nicht vorweggenommen werden. Schmerzen oder psychische Störungen sind nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eigenständige Teilhabestörungen verursachen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
26.02.2026 – L 10 SB 120/23
Bei rheumatischer Erkrankung ohne wesentliche Funktionseinschränkung und nur leichten Beschwerden kann trotz Basistherapie GdB 10 ausreichend sein.
SG Mannheim
15.04.2021 – S 8 SB 424/20
Ein stabiler bzw. ruhiger Verlauf unter Therapie kann trotz fortbestehender Diagnose gegen den Bereich ab GdB 50 sprechen; maßgeblich bleiben dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden.
SG Osnabrück
18.05.2018 – S 9 SB 485/14
Vergleichsfall zur Bewertung eines rheumatologischen Overlap-Syndroms: entscheidend sind konkrete Gelenk- und Organfolgen, nicht die diagnostische Etikettierung.
18.2.2 Kollagenosen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
13.07.2016 – L 13 SB 92/15
Bei systemischem Lupus erythematodes bestimmen Organbeteiligung, Krankheitsaktivität, Allgemeinzustand und Therapie die Bewertung; die Diagnose allein trägt keinen bestimmten GdB.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
27.09.2017 – L 13 SB 208/16
Die Entscheidung ergänzt die Lupus-/Kollagenosen-Rechtsprechung und verdeutlicht die Bedeutung der konkreten Organ- und Funktionsbeteiligung gegenüber der bloßen Diagnose.
18.2.3 Vaskulitiden Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
18.08.2011 – L 7 SB 72/10
Eine immunsuppressive Erhaltungstherapie ist nicht schon wegen der eingesetzten Medikamente automatisch eine „aggressive Therapie“ im Sinne der VMG. Maßgeblich sind Intensität, Dosierung, Dauer und tatsächliche Auswirkungen; bei Teilremission und geringer Organbeeinträchtigung wurde GdB 50 abgelehnt.
Bundessozialgericht
02.11.2011 – B 9 SB 72/11 B
Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluss an L 7 SB 72/10 ; keine eigenständige materielle Neubewertung der Wegener-Granulomatose.
18.4 Fibromyalgie / CFS / MCS Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
23.09.2015 – L 11 SB 35/13
Fibromyalgie und chronische Schmerzstörungen sind nach den konkreten funktionellen Auswirkungen zu bewerten. Eine Doppelbewertung derselben Schmerzen in mehreren Funktionssystemen ist zu vermeiden.
LSG Baden-Württemberg
20.08.2020 – L 6 SB 3682/18
MCS, CFS, Fibromyalgie und ähnliche Syndrome sind nach Nr. 18.4 entsprechend ihren funktionellen Auswirkungen analog zu bewerten. Fehlende oder geringe Behandlung kann als Indiz gegen einen höheren Leidensdruck sprechen; die GdB-Festsetzung ist letztlich eine rechtliche Wertung.
Bundessozialgericht
11.03.2021 – B 9 SB 51/20 B
Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur MCS-Entscheidung L 6 SB 3682/18 . Das BSG traf keine neue materielle GdB-Einstufung; maßgeblich bleibt die Bewertung der konkreten funktionellen Auswirkungen.
Bundessozialgericht
16.03.2016 – B 9 SB 85/15 B
Das BSG traf keine materielle Grundsatzentscheidung zur abstrakten Zuordnung der Fibromyalgie. Die Beschwerde legte die Voraussetzungen einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage zu Nr. 18.4 nicht hinreichend dar.
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat
26.09.2024 – L 3 SB 105/23
Eine Diagnose allein begründet keinen zusätzlichen GdB. Für CFS bzw. Erschöpfungssyndrome müssen konkrete, dauerhafte funktionelle Teilhabeeinbußen medizinisch nachvollziehbar dokumentiert sein.
18.5 Osteomyelitis Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
16.10.2014 – L 11 SB 255/13
Chronisch-rezidivierende multifokale Osteomyelitis ist nach Aktivität, Ausdehnung und funktionellen Folgen zu bewerten; im Verfahren bestand bereits ein GdB von 50 für die Grunderkrankung.
18.6 Muskelkrankheiten LSG Berlin-Brandenburg
25.08.2011 – L 13 SB 44/08
Die okuläre Myasthenia gravis mit Ptosis und Doppelbildern wurde als Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen nach Nr. 18.6 mit einem fiktiven GdB 20 eingeordnet. Ein zusätzlicher Einzel-GdB entfiel, soweit dieselben Auswirkungen bereits beim Sehorgan berücksichtigt waren.
LSG Niedersachsen
29.05.2001 – L 9 SB 265/97
Historischer schwerer Vergleichsfall einer progressiven Muskeldystrophie. Bei weitreichender Muskelschwäche und erheblichen funktionellen Folgen können sehr hohe GdB-Werte erreicht werden.
Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
29.01.2021 – L 9 SB 99/19
Progressive Muskeldystrophie mit ausgeprägter mobilitätsbezogener Beeinträchtigung; wichtig für die funktionelle Bewertung nach Nr. 18.6 und als Tatsacheninstanz zu B 9 SB 1/22 R .
Bundessozialgericht
09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R
Bei einer progressiven Muskeldystrophie müssen die funktionellen Auswirkungen nach Nr. 18.6 konkret festgestellt werden. Für den mobilitätsbezogenen GdB sind alle Beeinträchtigungen einzubeziehen, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken.
18.7 Kleinwuchs Bundessozialgericht
17.09.1980 – 9 RVs 3/80
Die für erwachsene Kleinwüchsige vorgesehenen Bewertungsmaßstäbe können auf Kinder vor Wachstumsabschluss nicht schematisch übertragen werden. Maßgeblich sind die gegenwärtigen, altersbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen; künftige Entwicklungen dürfen nicht vorweggenommen werden.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
03.09.2015 – L 13 SB 103/14
Bei Kindern vor Wachstumsabschluss ist die Erwachsenentabelle der Nr. 18.7 nicht schematisch anzuwenden. Erforderlich ist eine individuelle Bewertung der aktuellen altersbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen.
Bundessozialgericht
21.03.2016 – B 9 SB 81/15 B
Verfahrensrechtlicher Nachlauf zur kindlichen Kleinwuchs-Bewertung. Das BSG beanstandete die tatrichterliche Individualbewertung nicht mit einer eigenen starren GdB-Tabelle.
18.8 Großwuchs Ärztlicher Sachverständigenbeirat, April 1989 – Großwuchs Für Großwuchs allein lässt sich kein schematischer GdB ableiten. Maßgeblich sind zusätzliche funktionelle oder psychoreaktive Auswirkungen. Eine eigenständige belastbare BSG-/LSG-Schwellenrechtsprechung ist bislang kaum veröffentlicht.
18.9 Wirbelsäule Landessozialgericht Baden-Württemberg
21.06.2013 – L 8 SB 1998/10
Für Wirbelsäulenschäden kommt es auf die funktionellen Auswirkungen in den betroffenen Abschnitten an. Mittelgradige Auswirkungen in mehreren Abschnitten können den Bereich GdB 30 eröffnen; neurologische Zusatzfolgen sind gesondert einzubeziehen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
24.01.2014 – L 8 SB 2497/11
GdB 30 kann bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten gerechtfertigt sein. Der obere Bereich bis GdB 40 setzt eine entsprechend stärkere Gesamtbetroffenheit voraus; neurologische Folgen sind zusätzlich zu würdigen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
09.05.2000 – L 13 SB 15/98
Historischer Referenzfall: Bei weitgehend erhaltener Beweglichkeit und endgradigen Schmerzen rechtfertigt ein Wirbelsäulenleiden regelmäßig keinen hohen GdB; außergewöhnliche Schmerzsyndrome erfordern über das übliche Maß hinausgehende Auswirkungen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat
08.04.2008 – L 2 SB 15/06
Ein Verdacht auf Morbus Bechterew bzw. bildgebende Auffälligkeiten tragen ohne relevante entzündliche Aktivität und funktionelle Auswirkungen keinen höheren GdB.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.06.2026 – L 8 SB 1669/26
Aktuelle Entscheidung zur unmittelbaren Anwendung der Bewegungsmaß-Schwellen bei Wirbelsäule, Schulter, Hüfte und Knie. Maßgeblich ist, ob die gemessenen Funktionswerte die in den VMG beschriebenen Vergleichsgrade tatsächlich erreichen.
18.10 Beckenschäden Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
10.08.2022 – L 3 SB 2/21
Ein bildgebend oder operativ dokumentierter Beckenschaden trägt nur bei verbleibender statischer oder funktioneller Beeinträchtigung einen GdB. Konsolidierte Verletzungen ohne Fehlstellung, Druckschmerz oder relevante Funktionsstörung können ohne Einzel-GdB bleiben.
18.11 / 18.13 Handwurzel Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.08.2016 – L 8 SB 4557/15
Eine Kahnbeinpseudarthrose bzw. ein knöcherner Defekt ist ohne nachweisbare sekundäre Funktionsbeeinträchtigung nicht schon als solcher GdB-relevant. Maßgeblich sind Beweglichkeit, Belastbarkeit, Muskelstatus und Gebrauchsfähigkeit.
18.12 Endoprothesen Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
28.02.2017 – L 3 SB 2093/16
Eine einseitige Knie-Totalendoprothese begründet bei bestmöglichem Behandlungsergebnis mindestens GdB 20. Höhere Werte setzen eine dauerhaft eingeschränkte Versorgungsqualität, etwa relevante Bewegungs- oder Belastungseinschränkungen, voraus.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
05.10.2023 – L 6 SB 1577/23
Der Mindestwert einer einseitigen Knie-TEP beträgt 20. Eine suboptimale Versorgungsqualität kann erhöhen, muss aber durch konkrete Funktionsdefizite getragen sein; bei 0-0-110° ohne Lockerung hielt der Senat jedenfalls mehr als GdB 30 nicht für gerechtfertigt.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat
22.08.2025 – L 2 SB 8/24
Nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese gilt mindestens GdB 20 bei bestmöglichem Ergebnis. Ein höherer Wert verlangt konkrete dauerhafte Defizite der Versorgungsqualität; übliche prothesenbedingte Beschränkungen sind im Mindestwert enthalten.
18.13 obere Gliedmaßen Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.11.2021 – L 6 SB 464/21
Schulterbeschwerden sind dem Funktionssystem der oberen Gliedmaßen nach Nr. 18.13 zuzuordnen und nicht gemeinsam mit Wirbelsäulenbeschwerden als „Rumpf“ zu bewerten. Entscheidend bleiben die objektivierbaren funktionellen Auswirkungen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
21.02.2019 – L 6 SB 2892/18
Bewegungseinschränkungen des Handgelenks sind anhand der konkreten Neutral-Null-Werte mit den Tabellenbeispielen der Nr. 18.13 zu vergleichen. Nur tatsächlich vergleichbare Einschränkungen rechtfertigen einen eigenständigen GdB.
18.14 untere Gliedmaßen Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
29.10.2014 – L 3 SB 3881/13
Bei Gelenkschäden sind Bewegungsmaße und zusätzliche Schmerz- bzw. Belastungsfolgen gemeinsam zu würdigen. Für das betroffene Sprunggelenk hielt der Senat unter Einbeziehung erheblicher Schmerzen GdB 20 für gerechtfertigt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
18.12.2024 – L 3 SB 139/23
„Anhaltende Reizerscheinungen“ werden anhand des Verlaufs konkretisiert: wiederkehrende Kapselschwellungen und Schmerzen sowie längerfristige Überwärmungen oder Ergüsse; auch eine Baker-Zyste kann Ausdruck einer solchen Reizerscheinung sein.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
29.01.2020 – L 11 SB 257/17
Bei ausgeprägten Knorpelschäden ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Auch wenn die ausdrücklich genannten Tabellenmerkmale nicht vollständig vorliegen, können Belastungsschmerz, Verlauf und funktionelle Auswirkungen eine Bewertung im vorgesehenen Rahmen rechtfertigen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
18.08.2011 – L 13 SB 161/10
Bei beidseitigen Kniegelenksschäden mit nur geringgradiger Bewegungseinschränkung und ausgeprägten, aber nicht von Reizerscheinungen begleiteten Knorpelschäden ist GdB 20 angemessen. Übliche Schmerzen rechtfertigen keine zusätzliche Erhöhung.

Vollständiges Rechtsprechungsverzeichnis Kapitel 18

Rechtsprechungsmatrizen – besonders wichtige Schwellen

Bereich Schwelle / Indizien Rechtsprechung
18.2.1 Rheuma GdB 10: Krankheitsaktivität ohne wesentliche funktionelle Einbußen. 20–40: leichtgradige Funktionseinbußen, Beschwerden und geringe Aktivität. 50–70: dauernde erhebliche Funktionseinbußen und therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität. Eine „aggressive Therapie“ ist nicht aus der Medikamentenbezeichnung allein abzuleiten. L 8 SB 1342/14 ; L 8 SB 3669/12 ; L 13 SB 122/12 ; L 7 SB 72/10 ; L 6 SB 14/21
18.9 Wirbelsäule GdB 10: geringe funktionelle Auswirkungen. 20: mittelgradig in einem Abschnitt. 30–40: mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten bzw. schwere Auswirkungen. Neurologische Ausfälle, Spinalkanalstenose und außergewöhnliche Schmerzen sind zusätzlich zu würdigen. L 8 SB 1998/10 ; L 8 SB 2497/11 ; L 13 SB 15/98
18.10 Becken Maßgeblich sind die verbleibenden statischen und funktionellen Folgen. Konsolidierte Verletzungen oder Osteosynthesen ohne Fehlstellung, Druckschmerz oder relevante Gebrauchsstörung rechtfertigen nicht allein einen GdB. L 3 SB 2/21
18.11 / 18.13 Handwurzel Pseudarthrose, Fehlheilung oder sonstiger knöcherner Defekt müssen zu einer sekundären Funktionsbeeinträchtigung führen. Ohne relevante Einschränkung von Beweglichkeit, Belastbarkeit oder Muskulatur kann der Einzel-GdB entfallen. L 8 SB 4557/15
18.12 Endoprothesen Die Tabellenwerte sind Mindestwerte bei bestmöglichem Ergebnis. Höhere Werte verlangen eine konkret eingeschränkte Versorgungsqualität. Bei der Knie-TEP zeigt die Rechtsprechung, dass selbst eine suboptimale Versorgung funktionell belegt werden muss; Bewegungsmaße, Instabilität, Muskelminderung, Lockerungszeichen und Belastbarkeit sind gemeinsam zu würdigen. L 3 SB 2093/16 ; L 6 SB 1577/23 ; L 2 SB 8/24
18.13 Schulter/Arm/Hand Bewegungsmaße sind Ausgangspunkt. Kraftminderung und Minderbelastbarkeit können zusätzlich prägen. Bei Handwurzelverletzungen oder Pseudarthrosen genügt der radiologische Befund nicht; erforderlich ist eine sekundäre Gebrauchsminderung. Schulterbeschwerden gehören zum Funktionssystem „Arme“, nicht zum Rumpf. L 3 SB 2/21 ; L 6 SB 464/21 ; L 6 SB 2892/18 ; L 8 SB 4557/15
18.14 Knie Bei Knorpelschäden sind Bewegungseinschränkung, Belastungsschmerz, Reizerscheinungen und Verlauf gemeinsam zu würdigen. „Anhaltende Reizerscheinungen“ werden durch wiederkehrende objektive Befunde wie Kapselschwellung, Überwärmung, Erguss oder Baker-Zyste konkretisiert. Die Beurteilung darf deshalb nicht auf einen einzelnen Untersuchungstag verengt werden. L 3 SB 139/23 ; L 11 SB 257/17 ; L 13 SB 161/10

Recherchelage bei den dünner belegten Unterziffern

18.3 Nicht-entzündliche Weichteilerkrankungen: Die veröffentlichte Rechtsprechung enthält nur wenige Entscheidungen mit eigenständiger Schwellenbildung. Deshalb bleibt hier die funktionsbezogene Analogie der VMG Ausgangspunkt; eine Diagnose allein wird nicht mit einem festen GdB verknüpft.

18.5 Chronische Osteomyelitis: Die Aktivität der Erkrankung, Fistel-/Rezidivgeschehen und verbleibende Funktionsfolgen sind auseinanderzuhalten. L 11 SB 255/13 liefert einen schweren Vergleichsfall, ohne dass daraus ein diagnosebezogener Automatismus folgt.

18.8 Großwuchs: Eine eigenständige belastbare BSG-/LSG-Schwellenrechtsprechung ist bislang kaum veröffentlicht. Die Seite übernimmt deshalb keinen scheinbar präzisen GdB aus Einzelfällen, sondern verweist auf die Beiratslinie und die konkret nachweisbaren Folgebeeinträchtigungen.

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